2. Es sei in Bezug auf die Betreibung Nr. bbb des Regionalen Betreibungsamts Q. festzustellen, dass die Forderung in der Höhe von CHF 24'000.00 nicht geschuldet ist und die Betreibung sei aufzuheben. 3. Es sei in Bezug auf die Betreibung Nr. ccc des Regionalen Betreibungsamts Q. festzustellen, dass die Forderung in der Höhe von CHF 18'528.00 gestundet ist und die Betreibung sei einzustellen. 4. Es sei in Bezug auf die Betreibung Nr. ddd des Regionalen Betreibungsamts Q. festzustellen, dass die Forderung in der Höhe von CHF 1'114.40 gestundet ist und die Betreibung sei einzustellen.