Auslagen von pauschal Fr. 50.00; kein Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzende Parteientschädigung zu bezahlen. Das Obergericht erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Klägerin werden die Dispo- sitiv-Ziffern 3 und 4 des Entscheids des Präsidiums des Bezirksgerichts Q. vom 20. September 2022 aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: 3. Die Kostennote der Vertreterin der Gesuchsgegnerin, Michèle Dürrenberger, Rechtsanwältin in Rheinfelden, wird im Umfang von Fr. 1'059.50 (inkl. Auslagen) richterlich genehmigt.