3.3.3.2. Hinsichtlich des Vorbringens betreffend Mietzweck brachte die Klägerin im vorinstanzlichen Verfahren vor, sie habe die Räumlichkeiten als medizinisch genutzte Praxisräumlichkeiten vermietet, wohingegen die Nachmieterin diese als Masseurin verwende wolle (act. 7). Dass dies zur Unzumutbarkeit der vorgeschlagenen Nachmieterin führe, hat sie allerdings nicht ausdrücklich vorgebracht (act. 7). Im Übrigen hat die Beklagte ohnehin das klägerische Vorbringen bestritten und ausgeführt, dass die potentielle Nachmieterin die Räumlichkeiten zu den gleichen Konditionen und ebenfalls als Praxisräume und Büro habe nutzen wollen.