Die Beklagte entgegnete, es sei absurd, dass die Klägerin mit einem beliebigen Inserat von einer Website zu beweisen versuche, dass jeder Massagesalon in die "Rotlichtecke" gehöre. Auch das Stockwerkeigentümerreglement könne nicht als Hindernis für die Zumutbarkeit angeführt werden. Mit dem Massagesalon sei eine Nutzung als Praxis geplant gewesen, so - 12 - wie das Objekt zuvor auch als Praxisräumlichkeit vermietet worden sei. Im gleichen Gebäude befinde sich ferner ein Solarium, welches ausdrücklich erlaubt sei (act. 34).