3.3.3. 3.3.3.1. Zu prüfen ist zunächst das klägerische Vorbringen betreffend Rufbeeinträchtigung bzw. der Verletzung des Stockwerkeigentümerreglements. Bereits im vorinstanzlichen Verfahren führte die Klägerin aus, es gebe eine beachtliche Anzahl von Thai-Masseurinnen, welche Erotikdienstleistungen anböten. Eine Praxis für Thai-Massagen sei geeignet, den Ruf der Liegenschaft zu beeinträchtigen, sodass eine entsprechende Vermietung gegen Art. 5 des Stockwerkeigentümerreglements verstosse und damit unzumutbar sei (act. 7).