Vor diesem Hintergrund muss er keine Ersatzmieter akzeptieren, welche die Hausordnung empfindlich stören. Darüber hinaus ist der Vermieter verpflichtet, auf die bestehende Mieterzusammensetzung, die persönlichen Verhältnisse und den Charakter von Mitmietern Rücksicht zu nehmen (zum Ganzen GIGER, a.a.O., N. 74 f. zu Art. 264 OR).