Der Klägerin ist zwar beizupflichten, dass aus der E-Mail vom 11. April 2021 nicht ersichtlich ist, dass diese an sie gerichtet war, wird darin doch bloss eine "Frau C." erwähnt, ohne dass erkennbar ist, für wen diese handelt. Aus den Ausführungen der Beklagten (act. 35) in - 10 - Verbindung mit Klageantwortbeilage 4 ergibt sich jedoch, dass die Beklagte der Klägerin diese E-Mail – und damit auch diese Frage – spätestens mit Schreiben vom 28. April 2021 als Beilage weiterleitete mit dem Vermerk "Bürge: Mailverkehr, Nachweis Geschäftstätigkeit, Bonitätsauskunft" (Klageantwortbeilage 4).