Klageantwortbeilage 4). Auch wenn der potentielle Bürge damit zwar nicht wortwörtlich gefragt hat, welche Unterlagen er vorlegen müsse, um seine Zahlungsfähigkeit zu beweisen, ist diese Aussage doch dahingehend zu verstehen, dass er allgemein nach notwendigen Informationen bzw. Unterlagen für die Bürgschaft der Miete – mithin auch Unterlagen, welche seine Zahlungsfähigkeit beweisen sollen – nachfragte. Der Klägerin ist zwar beizupflichten, dass aus der E-Mail vom 11. April 2021 nicht ersichtlich ist, dass diese an sie gerichtet war, wird darin doch bloss eine "Frau C." erwähnt, ohne dass erkennbar ist, für wen diese handelt.