unter Bezugnahme auf Art. 264 Abs. 3 OR fest, der Vermieter dürfe grundsätzlich das Resultat der Suchbemühungen des Mieters abwarten, habe jedoch dann selber aktiv zu werden, wenn er erkenne, dass der Mieter sich nicht oder ungenügend um die Weitervermietung bemühe und die Untätigkeit des Vermieters einen Verstoss gegen die Regeln von Treu und Glauben darstelle (BGE 4C.118/2002 E. 3.1). Unter Berücksichtigung der soeben dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Schadenminderungspflicht des Vermieters gemäss Art.