2018, N. 13 f. und N. 37 zu Art. 264 OR). Ein anderer Teil der Lehre ist demgegenüber der Ansicht, der Vermieter habe den vorgeschlagenen Ersatzmieter um Informationen und den Mieter um Unterstützung anzugehen, wenn die spontan gelieferten Angaben für eine gehörige Prüfung nicht ausreichten (so etwa W EBER, in: Basler Kommentar Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, N. 5 zu Art. 264 OR). Das Bundesgericht hat diese Frage, soweit ersichtlich, noch nicht abschliessend beantwortet. In seinem Entscheid 4A_557/2012 hielt es immerhin fest, dass ein Mieter seinen Pflichten nach Art.