Umstritten ist, ob der Vermieter den vorgeschlagenen Ersatzmieter um Informationen und den Mieter um Unterstützung anzugehen hat, wenn die spontan gelieferten Angaben für eine gehörige Prüfung nicht ausreichen. Ein Teil der Lehre vertritt die Auffassung, den Vermieter treffe keine Pflicht, selber nachzuforschen, sondern die Zumutbarkeit und Solvenz seien anhand der vom Mietinteressenten bzw. dem ausziehenden Mieter gelieferten Angaben zu prüfen (so etwa BÄTTIG, in: Schweizer Schriften zur Immobilienwirtschaft SVIT [Hrsg.], Das schweizerische Mietrecht, Kommentar, 4. Aufl. 2018, N. 13 f. und N. 37 zu Art.