264 Abs. 1 OR ist der Mieter dann von seiner Pflicht zur Mietzinszahlung befreit, wenn der von ihm vorgeschlagene Ersatzmieter (Nachmieter) für den Vermieter zumutbar und zudem zahlungsfähig und bereit ist, den Mietvertrag zu den bisherigen Bedingungen zu übernehmen. Grundsätzlich ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter alle notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, damit Letztgenannter die Zahlungsfähigkeit prüfen kann (GIGER, Berner Kommentar, Die Miete, Art. 253-273c. Art. 260– 266o OR, 2020, N. 73