Die Klägerin habe mehrmals darauf hingewiesen, dass die Zahlungsfähigkeit nicht gegeben sei. Gleichwohl habe die Beklagte nicht reagiert und die Solvenz der potentiellen Nachmieterin und deren Partners nicht mit weiteren Unterlagen belegt. Die Klägerin sei nicht gefragt worden, welche Unterlagen notwendig wären. Die Ankündigung des Partners der potentiellen Nachmieterin, eine Bürgschaft einzugehen, sei zudem sehr vage gewesen. Er habe sich weder zur Höhe der Bürgschaft geäussert noch eine Bürgschaftserklärung vorgelegt. Die Klägerin habe demnach die potentielle Nachmieterin mangels Zahlungsfähigkeit ablehnen dürfen (Beschwerde S. 9).