Die Frage, was benötigt werde, sei nicht an die Klägerin gerichtet gewesen. Ihr könne deswegen auch kein Vorwurf gemacht werden. Entgegen der Vorinstanz habe der potentielle Bürge in dieser E-Mail zudem nicht nachgefragt, welche Unterlagen er vorlegen müsse, um seine Zahlungsfähigkeit zu beweisen, sondern habe bloss Folgendes geschrieben: "Um Ihnen die nötige Sicherheit anbieten zu können, werde ich eine Bürgschaft für die Miete anbieten. Was benötigen Sie dazu von mir?" (Beschwerde S. 8). Die Klägerin habe mehrmals darauf hingewiesen, dass die Zahlungsfähigkeit nicht gegeben sei.