3.2. 3.2.1. Mit Beschwerde bringt die Klägerin vor, es obliege der ausziehenden Mieterin bzw. der Nachmieterin, ihre Zahlungsfähigkeit darzulegen und zu beweisen. Es sei nicht am Vermieter, nachzuforschen, sondern die Solvenz sei anhand der vom Mietinteressenten bzw. dem ausziehenden Mieter gelieferten Angaben zu prüfen. Vorliegend habe der Partner der potentiellen -7-