Aus den Akten lasse sich nicht entnehmen, dass die Klägerin das Angebot der Bürgschaft des Partners der Nachmieterin für den Mietzins überhaupt in Betracht gezogen hätte oder auch nur den Versuch angestrengt hätte, eine solche Bürgschaft abzuschliessen. Es wäre zu erwarten gewesen, dass die Klägerin zumindest die finanziellen Verhältnisse des potenziellen Bürgen erfragt hätte, nachdem dieser im E-Mail vom 11. April 2021 gegenüber der Klägerin die Frage gestellt habe, welche Unterlagen dazu von ihm benötigt würden (angefochtener Entscheid E. 3.6.2). Die Unzumutbarkeit der Nachmieterin versuche die Klägerin mit einer Online-Anzeige zu belegen.