dass sie per 1. Mai 2021 eine Nachmieterin gefunden habe. Aus dem Schreiben der Beklagten vom 28. April 2021 lasse sich entnehmen, dass die Nachmieterin zu diesem Zeitpunkt bereits überprüft worden sei, da die Beklagte [recte: Klägerin] diese nicht habe akzeptieren wollen (angefochtener Entscheid E. 3.6.1). Die Nachmieterin habe lediglich ihren Betreibungsregisterauszug eingereicht, weshalb die Zahlungsfähigkeit der Nachmieterin als Einzelunternehmerin dadurch nicht ausreichend belegt sei. Im E-Mail vom 11. April 2021 schreibe der Partner der Nachmieterin, dass er, um die nötige Sicherheit gewährleisten zu können, eine Bürgschaft für die Miete anbieten würde.