Vielmehr hat sie den Entscheid mit vorliegender Beschwerde tatsächlich beanstandet. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Begründung des angefochtenen Entscheids grösstenteils (wortwörtlich) mit der Begründung des erstinstanzlichen Entscheids vom 30. Juni 2022 im Verfahren SZ.2022.16 (Beschwerdebeilage 4) übereinstimmt, zumal offensichtlich und ebenso unbestritten ist, dass die jeweils zu beurteilenden erstinstanzlichen Vorbringen der Klägerin im vorliegenden Verfahren sowie im Verfahren SZ.2022.16 ebenfalls ganz überwiegend dieselben sind. Der klägerische Vorwurf einer angeblichen Verletzung des rechtlichen Gehörs geht folglich fehl.