Hierzu verweise die Vorinstanz auf eine E-Mail vom 11. April 2021, worin der Partner der Nachmieterin gegenüber der Klägerin die Frage gestellt haben soll, welche Unterlagen (zur Errichtung einer Bürgschaft) von ihm benötigt würden. Diese E-Mail sei indessen gerade nicht an die Klägerin gerichtet gewesen, was die Klägerin im vorliegenden Verfahren vor Vorinstanz vorgebracht habe. Diese Ausführung sei offensichtlich nicht gehört und nicht geprüft worden. Anders könne nicht erklärt werden, weshalb im angefochtenen Entscheid weiterhin davon ausgegangen werde, dass die E-Mail vom 11. April 2021 an die Klägerin gerichtet gewesen sein soll (Berufung S. 5 f.).