Dies zeige, dass sich die Vorinstanz nicht mit den Ausführungen der Klägerin auseinandergesetzt habe, was unzulässig sei. Offensichtlich werde dies bei Betrachtung von Erwägung 3.6.2 der beiden Entscheide. Darin werde der Klägerin der Vorwurf gemacht, dass sie die finanziellen Verhältnisse der Bürgen zu erfragen gehabt hätte. Hierzu verweise die Vorinstanz auf eine E-Mail vom 11. April 2021, worin der Partner der Nachmieterin gegenüber der Klägerin die Frage gestellt haben soll, welche Unterlagen (zur Errichtung einer Bürgschaft) von ihm benötigt würden.