2. 2.1. Vorab rügt die Klägerin eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanz. Sie macht geltend, dass sie zwei Rechtsöffnungsverfahren gegen die Beklagte eingeleitet habe, wobei beide Verfahren das gleiche Mietverhältnis beträfen. Die Rechtsöffnungen seien für Mietzinse unterschiedlicher Monate verlangt worden. Das vorliegend angefochtene Urteil betreffe die Mietzinse Dezember 2021 bis April 2022. Das Verfahren SZ.2022.16, welches mit Entscheid vom 30. Juni 2022 erstinstanzlich abgeschlossen worden sei, betreffe demgegenüber die Mietzinse Mai bis November 2021.