2. 2.1. Mit Rechtsöffnungsbegehren vom 13. Mai 2022 (Postaufgabe) ersuchte die Klägerin das Bezirksgericht Q. um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 10'700.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. April 2022, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. 2.2. Mit Stellungnahme vom 1. Juli 2022 beantragte die Beklagte die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin. 2.3. Mit Replik vom 12. Juli 2022 und Duplik vom 4. August 2022 hielten die Parteien an ihren Begehren fest. 2.4. Mit Entscheid vom 20. September 2022 erkannte das Präsidium des Bezirksgerichts Q.: