Gegenstand Rechtsöffnung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Mit Zahlungsbefehl Nr. [...] des Betreibungsamtes Q. vom 6. April 2022 betrieb die Klägerin die Beklagte für den Betrag von Fr. 10'700.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. April 2022 sowie die Zahlungsbefehlskosten von Fr. 103.30. Als Forderungsurkunde bzw. Grund der Forderung wurde angegeben: " Mietzinsen Dezmber [sic.] 2021 bis und mit April 2022, Liegenschaft [...], R." Die Beklagte erhob Rechtsvorschlag.