Wie erwähnt, entfällt die Anspruchsberechtigung grundsätzlich erst mit der Auflösung der Ehe, d.h. mit der rechtskräftigen Scheidung. Der Gesuchsteller äusserte sich im vorinstanzlichen Verfahren SF.2022.70 jedoch nicht zur Frage, ob seine Ehefrau zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses verpflichtet werden kann (vgl. Akten SF.2022.70, act. 5 ff.). Weder stellte er einen Antrag auf Ausrichtung eines Prozesskostenvorschusses gegen seine Ehefrau noch legte er dar, weshalb er auf einen solchen Antrag verzichte. Die Ausführungen in Rz. 18 seines Gesuchs vom 8. Juli 2022 (Akten SF.2022.70, act. 11) und in Rz.