3.2. Der Gesuchsteller reichte am 22. Dezember 2021 beim Bezirksgericht Lenzburg eine Scheidungsklage gegen seine Ehefrau C. ein (vgl. Entscheid ZSU.2022.84 des Obergerichts, 4. Zivilkammer, vom 15. November 2022, S. 2). Die Ehe ist bis heute nicht rechtskräftig geschieden, weshalb die Ehefrau trotz Getrenntlebens bei gegebenen Voraussetzungen nach wie vor verpflichtet werden kann, dem Gesuchsteller einen Prozesskostenvorschuss für das Verfahren VF.2022.70 zu leisten. Wie erwähnt, entfällt die Anspruchsberechtigung grundsätzlich erst mit der Auflösung der Ehe, d.h. mit der rechtskräftigen Scheidung.