Weiter hätte die Vorinstanz die ihm im Verfahren SF.2022.25 auferlegte Unterhaltsverpflichtung in der Höhe von Fr. 1'647.00 wegen der Untersuchungsmaxime von Amtes wegen berücksichtigen müssen. In Rz. 21 der Eingabe vom 8. Juli 2022 sei klar erwähnt worden, dass in der Zukunft der Überschuss von Fr. 884.00 als Unterhalt bezahlt werden müsse und deshalb die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden sollte. In Rz. 18 der Eingabe vom 8. Juli 2022 sei schliesslich klar ausführt worden, dass das lediglich formale Verlangen eines Prozesskostenvorschusses nicht hilfreich sein werde, weil die Klägerin und ihr gesetzlicher Vertreter (recte: ihre gesetzliche Vertreterin) ohnehin mittellos