Er habe es jedoch unterlassen, die in der Eingabe vom 8. Juli 2022 erwähnte Unterhaltspflicht in die Bedarfsberechnung einfliessen zulassen. Selbst wenn die Verbindlichkeit aus der Bedarfsberechnung hervorgegangen wäre, wäre die entsprechende Position zufolge fehlenden Nachweises der tatsächlichen Leistung nicht zu berücksichtigen. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sei deshalb abzuweisen. Selbst wenn der Gesuchsteller als bedürftig i.S.v. Art. 117 lit. a ZPO zu betrachten gewesen wäre, hätte sein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge fehlenden Antrags auf einen Prozesskostenvorschuss seitens seiner Ehefrau abgewiesen werden müssen.