Dem Gesuchsteller verbleibe somit ein Freibetrag von monatlich Fr. 879.55, bzw. jährlich Fr. 10'554.60, aus welchem er seine Prozesskosten (sowie auch den im Verfahren SF.2022.25 verfügten Prozesskostenvorschuss an die Klägerin von Fr. 5'000.00) bestreiten könne. Der Gesuchsteller sei zwar mit Entscheid vom 2. Juni 2022 im Verfahren SF.2022.25 zur Leistung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen im Umfang von Fr. 1'647.00 ab April 2022 verpflichtet worden, womit eine rechtlich geschuldete Unterhaltspflicht bestehe. Er habe es jedoch unterlassen, die in der Eingabe vom 8. Juli 2022 erwähnte Unterhaltspflicht in die Bedarfsberechnung einfliessen zulassen.