2. 2.1. Die Vorinstanz begründete die Ablehnung der vom Gesuchsteller beantragten unentgeltlichen Rechtspflege im Wesentlichen wie folgt: Das prozessrechtliche Existenzminimum des Gesuchstellers betrage Fr. 3'545.45. Diesem stünden die Einkünfte des Gesuchstellers von netto Fr. 4'425.00 (inkl. 13. Monatslohn, abzüglich Quellensteuer) gegenüber. Dem Gesuchsteller verbleibe somit ein Freibetrag von monatlich Fr. 879.55, bzw. jährlich Fr. 10'554.60, aus welchem er seine Prozesskosten (sowie auch den im Verfahren SF.2022.25 verfügten Prozesskostenvorschuss an die Klägerin von Fr. 5'000.00) bestreiten könne.