" 1. Es sei der Entscheid des Bezirksgerichts Lenzburg vom 16. September 2022 aufzuheben. Das Gesuch des Gesuchstellers um unentgeltliche Rechtspflege sei gutzuheissen und ihm in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen und die Gerichtskosten einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen. 2. Eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und zwecks Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.