Der Beklagte hat die Zahlungsfähigkeit nicht ansatzweise glaubhaft gemacht. Insgesamt erscheint daher seine Zahlungsfähigkeit nicht wahrscheinlicher als seine Zahlungsunfähigkeit, womit erstere nicht glaubhaft gemacht ist. Demnach ist die zweite Voraussetzung von Art. 174 Abs. 2 SchKG (Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit) nicht erfüllt.