2.3.2. Der Beklagte reichte beschwerdeweise zwei weitere Zahlungsbelege über Zahlungen in Höhe von Fr. 1'020.30 an die D. AG, Z., und Fr. 722.70 an die E. AG, Z., vom 3. Oktober 2022 ein (BB 1). Er hat es indessen unterlassen, Stellung zu seiner Zahlungsfähigkeit zu beziehen und Belege über die ihm zur Verfügung stehenden Mittel einzureichen. Auch ein Betreibungsregisterauszug wurde nicht aufgelegt. Bei dessen Fehlen lässt sich nicht entscheiden, ob keine anderen offenen Betreibungen oder Betreibungen im Stadium der Konkursandrohung bestehen und keine Verlustscheine gegen ihn vorliegen, was beides Grund zur Annahme der Zahlungsunfähigkeit sein könnte.