2.2.2. Der Beklagte hat die Schuld inkl. Zinsen und Kosten von Fr. 2'504.50 (act. 11) innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht vollständig getilgt, die geschuldeten 5 % Zins seit 19. Februar 2021 wurden nicht entrichtet (act. 6). Dies ergibt sich aus dem von ihm mit Beschwerde ins Recht gelegten Zahlungsbeleg vom 3. Oktober 2022 (Beschwerdebeilage [BB] 1, vgl. auch E-Mail der Klägerin vom 12. Oktober 2022). Nachdem die erste Voraussetzung von Art. 174 Abs. 2 SchKG (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nicht erfüllt ist, würde es sich eigentlich erübrigen zu prüfen, ob der Beklagte in der Beschwerde seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat.