4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 21. September 2022 zugestellten Entscheid erhob der Beklagte mit Eingabe vom 30. September 2022 (Postaufgabe: 3. Oktober 2022) beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Konkurses zufolge Bezahlung der Konkursforderung innerhalb der Beschwerdefrist. -3- 3.2. Die Klägerin erstattete innert Frist keine Beschwerdeantwort. Sie bestätigte allerdings per E-Mail am 12. Oktober 2022, eine Zahlung von Fr. 2'384.70 erhalten zu haben. Das Obergericht zieht in Erwägung: