6. Zusammenfassend ist der angefochtene (Nichteintretens-) Entscheid im Ergebnis zu schützen, weshalb die Berufung abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Gesuchstellerin für das Rechtsmittelverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 1'000.00 festzusetzen (§ 8 und 11 VKD). Sie wird mit dem vorliegend in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 1'000.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt.