Da einer von den (einfachen) Miteigentümern betrauten Liegenschaftsverwaltung die Eigenschaft eines Quasiorgans für die Miteigentümergemeinschaft abgeht, muss die prozessuale Vertretungsbefugnis nach Art. 68 Abs. 1 ZPO beurteilt werden. Für den vorliegenden Fall ist sie zu verneinen (vgl. vorstehende E. 5.2.2 und 5.2.2.1).