Vorliegend steht das Grundstück, für das ein Verbot bzw. dessen Erneuerung verlangt wird, aber nicht im Stockwerkeigentum als einem qualifizierten Miteigentum, dessen Organisation mit Eigentümerversammlung und Vertreter Körperschaften nachempfunden ist (zu den körperschaftsähnlichen Zügen der Stockwerkeigentümergemeinschaft vgl. BÖSCH, a.a.O., N. 7 f. vor Art. 712a-712t), sondern im gewöhnlichen Miteigentum im Sinne von Art. 646 ff. ZGB. Da einer von den (einfachen) Miteigentümern betrauten Liegenschaftsverwaltung die Eigenschaft eines Quasiorgans für die Miteigentümergemeinschaft abgeht, muss die prozessuale Vertretungsbefugnis nach Art.