Vor dem Hintergrund des materiellen und prozessualen Rechts ist sodann mit Bezug auf die Vertretung in einem Verbotsgesuchsverfahren zu unterscheiden: Soll das Verbotsgesuch für eine (gemäss Art. 712l Abs. 2 ZGB beschränkt parteifähige) Stockwerkeigentümergemeinschaft gestellt werden, kann dies die mit der Verwaltung im Sinne von Art. 712q ff. ZGB betraute -8-