Unzutreffend ist zunächst der Hinweis, dass sich der Miteigentümer über eine Vollmacht der Mitberechtigten ausweisen müsse. Denn grundsätzlich kann jeder Miteigentümer für sich allein den Erlass eines allgemeinen Verbots nach Art. 258 ff. ZPO verlangen (so auch ausdrücklich die im angefochtenen Entscheid zitierten TENCHIO/TENCHIO, a.a.O., N. 13 zu Art. 258 ZPO; für den Besitzesschutz allgemein STARK/LINDENMANN, a.a.O., N. 64 der Vorbemerkungen zu Art. 926-929 ZGB; ERNST, a.a.O., N. 24 vor Art. 926-929 ZGB). Bei einem Gesuch um Besitzesschutz handelt es sich weder um eine Verwaltungshandlung noch, was selbstredend ist, um bauliche Massnahmen im Sinne von Art. 647 ff. ZGB.