68 ZPO) gelte (S. 1 des Formulars) und bei Vertretung einer Stockwerkeigentümergesellschaft durch Liegenschaftsverwaltungen der Verwaltungsvertrag sowie der Beschluss der Stockwerkeigentümerversammlung einzureichen seien; ferner wird darauf hingewiesen, dass, wer nicht Alleineigentümer der Liegenschaft sei, eine Vollmacht des/der Mitberechtigten einzureichen habe (S. 2 des Formulars). Zu diesen Erklärungen und Anweisungen im Formular, dem ohnehin keine gesetzliche oder dem Gesetz derogierende Wirkung zugekommen wäre, ist Folgendes zu sagen: