5.2.2.2. Zwar wird im für das vorliegende Gesuch verwendeten amtlichen Formular (es handelt sich dabei nicht um das aktuell vom Kanton – mit Link zum Bund [www.admin.ch] – zur Verfügung gestellte Formular; vgl. https://www.ag.ch/de/gerichte/bezirksgerichte/formulare-und-merkblaetter) ausgeführt, dass die Vertretung durch eine Liegenschaftsverwaltung nicht als berufsmässig (im Sinne von Art. 68 ZPO) gelte (S. 1 des Formulars) und bei Vertretung einer Stockwerkeigentümergesellschaft durch Liegenschaftsverwaltungen der Verwaltungsvertrag sowie der Beschluss der Stockwerkeigentümerversammlung einzureichen seien;