5.2.2. Das im vorliegenden Verfahren zu behandelnde Verbotsgesuch wurde namens der Miteigentümer(gemeinschaft) von der mit der Liegenschaftsverwaltung betrauten Unternehmung offensichtlich im Rahmen von deren Geschäftstätigkeit gestellt (vgl. den mit dem Gesuch und der Berufung als nicht nummerierte Beilage eingereichten Verwaltungsvertrag vom 30. Juni 2010). Die Vertretung ist deshalb als berufsmässig im Sinne von Art. 68 Abs. 2 ZPO zu beurteilen (vgl. dazu BGE 140 III 555).