Immerhin lässt sich die Frage stellen, ob dort, wo die Miteigentümer bekannt sind (oder – wie hier – durch korrekte gerichtliche Aufforderung zur Verbesserung [vgl. vorstehende E. 5.1] hätten ermittelt werden können), nicht eine Parteiberichtigung vorzunehmen wäre (vgl. TENCHIO, Basler Kommentar, 3. Aufl., 2017, N. 55 zu Art. 66 ZPO; DOMEJ, in: Oberhammer/Domej/Haas, KurzKommentar ZPO [KUKO-ZPO], 3. Aufl., 2021, N. 2 zu Art. 83 ZPO, die immerhin unterschiedliche Auffassungen vertreten, ob eine Parteiberichtigung von Amtes erfolgen darf [so DOMEJ, a.a.O.] oder nicht [so TENCHIO, a.a.