Grundsätzlich sind in einem Zivilprozess nur natürliche und juristische Personen parteifähig. Zwar erfährt dieser Grundsatz gewisse Ausnahmen (vgl. dazu BAUMGARTNER/DOLGE/MARKUS/SPÜHLER, a.a.O., 4. Kapitel Rz. 4 ff.), doch gehört die gewöhnliche Miteigentümergemeinschaft (im Gegensatz zur Stockwerkeigentümergemeinschaft als qualifizierter Miteigentümergemeinschaft, vgl. Art. 712l Abs. 2 ZGB) nicht zu jenen rechtsunfähigen Gebilden, denen vom Gesetz oder durch die Praxis ausnahmsweise Parteifähigkeit zugestanden wird.