Sodann führt die Verneinung der (Aktiv-) Legitimation (so angefochtener Entscheid E. 2.2) – entgegen vorinstanzlicher Auffassung – nicht zur Verneinung eines schutzwürdigen Interesses als Prozessvoraussetzung (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO) und zu einem Nichteintreten, sondern zur Abweisung der Klage (BAUMGARTNER/DOLGE/MARKUS/SPÜHLER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 10. Aufl., 2018, 5. Kapitel Rz. 113). Im Lichte der nachstehenden Ausführungen ist auf diese Punkte allerdings nicht weiter einzugehen. -6-