die Frage, ob dann, wenn das Gericht – wie hier – von einer Partei die Nachreichung eines an sich bereits ins Recht gelegten Dokuments verlangt, die Partei nicht darauf aufmerksam machen müsste, weshalb das bereits eingereichte Dokument nicht genüge. Dies jedenfalls dann, wenn – wie im vorliegenden Fall (es wurden nur die ungeraden Seiten eines fünfseitigen Dokuments eingereicht) – allem Anschein nach davon auszugehen ist, dass ein Versehen der Parteien vorliegt. Sodann führt die Verneinung der (Aktiv-) Legitimation (so angefochtener Entscheid E. 2.2) – entgegen vorinstanzlicher Auffassung – nicht zur Verneinung eines schutzwürdigen Interesses als Prozessvoraussetzung (vgl. Art.