5. 5.1. Auch wenn die Behauptung offensichtlich nicht zutrifft, dass Unterschriften der Hauseigentümer nachgereicht worden seien (die nachgereichten E- Mails enthalten keine solchen), wirft der angefochtene Entscheid Fragen auf. Zum einen stellt sich unter dem Gesichtspunkt des auch das Gericht bindenden Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) die Frage, ob dann, wenn das Gericht – wie hier – von einer Partei die Nachreichung eines an sich bereits ins Recht gelegten Dokuments verlangt, die Partei nicht darauf aufmerksam machen müsste, weshalb das bereits eingereichte Dokument nicht genüge.