Mangels Nachweises ihrer dinglichen Berechtigung sei die Gesuchstellerin nicht legitimiert, beim Gericht ein Gesuch um Bewilligung eines gerichtlichen Verbots zu stellen. Die Gesuchstellerin scheitere damit am Nachweis eines schutzwürdigen Interesses und damit am Nachweis des Erfüllens sämtlicher Prozessvoraussetzungen gemäss Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO. Sei eine Prozessvoraussetzung nicht erfüllt, sei auf das Gesuch nicht einzutreten.