insbesondere das dingliche Recht sämtlicher Eigentümer – am betreffenden Grundstück nicht nachgewiesen. Im Gegenteil fehle es dem eingereichten Grundbuchauszug vom 26. April 2022 gerade an dieser Information, zumal der mutmasslich doppelseitige Auszug nur einseitig kopiert worden sei (er enthalte bloss die Seiten 1/5, 3/5 und 5/5), weshalb der Gesuchstellerin mehrfach Frist zur Einreichung eines aktuellen Grundbuchauszugs angesetzt worden sei. Mangels Nachweises ihrer dinglichen Berechtigung sei die Gesuchstellerin nicht legitimiert, beim Gericht ein Gesuch um Bewilligung eines gerichtlichen Verbots zu stellen.