3. Die Vorinstanz ist auf das Gesuch um Erneuerung eines Verbots mit folgender Begründung nicht eingetreten: Zum Stellen eines Gesuchs betreffend ein gerichtliches Verbot im Sinne von Art. 258 ZPO sei legitimiert, wer an einem Grundstück dinglich berechtigt sei und in seinem Besitz gestört werde (Art. 258 Abs. 1 ZPO). Somit sei primär der Grundeigentümer legitimiert, ein Gesuch zu stellen. Im Gegensatz zum allgemeinen Summarverfahren sei die dingliche Berechtigung – wie beispielsweise das Eigentum am Grundstück – mittels Urkunden zu beweisen (Art. 258 Abs. 2 ZPO). Der Beweis erfolge in der Regel mittels Grundbuchauszügen.